1. Liefer- und Zahlungsbedingungen für das Liefern und Aufstellen von Geländern, Treppen, Vordächern, Zäunen, Toren, Ladeneinrichtungen, etc. (Fassung 2001)
I. VERTRAGSBESTANDTEILE Vertragsbestandteile sind neben den speziellen Vereinbarungen in nachstehender Reihenfolge:
1. Diese Bedingungen für das Liefern und Aufstellen von Geländern, Treppen, Vordächern, Zäunen, Toren, Ladeneinrichtungen, etc.
2. Die VOB Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
3. Die gesetzlichen Vorschriften.
II. ALLGEMEINES
1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Andere Bedingungen sind nur bindend, wenn Sie von uns schriftlich anerkannt sind.
2. Die Annahme eines Auftrags bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
III. PREISE
1. Die angebotenen bzw. vereinbarten Preise sind Nettopreise, die um die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Mehrwertsteuer erhöht werden.
2. An unser Angebot halten wir uns sechs Wochen gebunden. Unsere Preise basieren auf den am Tage der Angebotsabgabe geltenden Kosten.
3. Erfordern Sonderausführungen eine Einzelstatik, so sind die dafür anfallenden Prüfgebühren vom Auftraggeber zusätzlich zu übernehmen.
IV TERMINE UND FRISTEN
1. Liefertermine werden bei Vertragsabschluss annähernd vereinbart. Der genaue Liefertermin wird vereinbart, wenn die bauseitigen Leistungen erbracht und vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
V LIEFERUNG UND MONTAGE
1. Die Montage kann erfolgen, wenn die dafür erforderlichen öffentlich -rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Diese sind vom Auftraggeber zu beschaffen.
VI. SCHADENSERSATZPFLICHT
Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
VII. ABNAHME
Die Abnahme erfolgt gemäß den Bestimmungen der VOB
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB.
2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf die Beschaffenheit von bauseitigen Vorleistungen zurückzuführen sind.
3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder nicht, so entscheidet darüber unter Ausschluss des Rechtsweges ein von der für den Wohnsitz des Auftragnehmers zuständigen IHK zu benennender amtlich vereidigter Sachverständiger. Die Kosten trägt die unterliegende Partei. Im Falle teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens gelten die Bestimmungen der §§ 91ff. ZPO.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trögt der Käufer. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich nach der Verarbeitung und Vermischung als Miteigentumsanteil auf die neuen Sachen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
X. ZAHLUNGEN
1. Ist nichts anderes vereinbart, so sind Rechnungen innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Annahme von Wechseln und Scheck behält sich der Auftragnehmer für jeden EinzeIfall vor. Sie erfolgt immer nur zahIungshaIber und gilt nicht als Barzahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bzw. EZB zu verlangen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Bei – auch teilweisem – Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurs – oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen aIIer, auch noch nicht fälliger, Forderungen zu verlangen oder nach fruchtlosem Auflauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten.
5. Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben VertragsverhäItnis beruhen.
6. Soweit der Auftraggeber berechtigt ist, einen Betrag als Sicherheit einzubehalten Iten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Kreditversicherers abzulösen.
7. Nimmt der Auftraggeber die bestellten Teile aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht ab, so zahlt er dem Auftragnehmer eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 30% der Brutto – Auftragssumme, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nach.
XI. GERICHTSSTAND Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlicher Gerichtsstand WERMELSKIRCHEN. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
I. ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. ANGEBOT unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben- sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnetet Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Wesentliche Kostenänderungen, insbesondere bei Rohstoffen, Lohn, Energie, etc. berechtigen uns, die Anpassung der Preise zu verlangen und bei Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten.
3. PREIS die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager, zuzüglich Fracht Und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
II. UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtliche Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Es gelten insoweit unsere Zahlungsbedingungen. Wenn dort keine Regelungen getroffen sind, gelten folgende Bedingungen:
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Das Rechnungs-Datum gilt als Versanddatum, bei Selbstabholung das Bereitstellungsdatum.
3. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des voll en Betrags gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Nach Ablauf des vereinbarten Fälligkeitstermins und bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Die Zinsen sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
5. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, werden nicht anerkannt.
6. Wird uns nach Abschuss des Vertrages bekannt, dass der Besteller in eine ungünstige Vermögenslage oder in Vermögensverschlechterung gerät, so kann für die Leistung eine Sicherheit verlangt werden. Als ungünstige Vermögenslage, bzw. Vermögensverschlechterung sind insbesondere Antrag aus Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren zu verstehen. Ebenso zählt hier die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 Zpo.
IV LIEFERZEIT
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug, soften der Termin nicht ausdrücklich schriftlich als „fix“ bestätigt ist.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die im Falle unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 von Hundert. Im Ganzen aber 5 von Hundert vom Auftragswert bei Lohnfertigungen oder im Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.
V GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch bei Teillieferungen, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Auf Wunsch wird die zu liefernde Ware auf Kosten
des Bestellers gegen Transportschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert. Teillieferungen sind zulässig.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch noch Abschluss des Vertrages entstehender Forderungen aus jeglicher Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf diese also weder verpfänden, noch belasten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be -und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache tritt uns der Besteller hiermit schon jetzt seinen Anspruch aus der Wertveräußerung gegen den Abnehmer mit allen
Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber ob, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt in Höhe des Betrages, der dem von uns in
Rechnung gestellten Wertes der verarbeiten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Diese Vorausabtretung nehmen wir schon jetzt ausdrücklich an. Bezüglich aller vorstehenden Ansprüche steht uns uneingeschränkt das Recht auf Aussonderung oder Ersatzaussonderung zu.
5. Der Besteller ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsbefugnis berechtigt ihn nicht, in anderer Weise z. B. durch Abtretung oder Verpfändung, über die Forderung zu verfügen. Kommt der Besteller uns gegenüber seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und von ihm verlangen, dass er die Abtretung seinem Abnehmer bekannt gibt.
6. Bei einer Übersicherung von mehr als 1 0% haben wir auf Verlangen den überschießenden Teil dem Besteller freizugeben. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns gegenüber die Schuldner seiner abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Den Schuldnern ist die Abtretung anzuzeigen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, sind wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen sofort berechtigt.
VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL
Für Mängel der Lieferungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserungen oder durch Ersatzlieferungen auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an. In sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: – ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung – fehlerhafte Verwendung bzw. Anwendung durch den Besteller oder Dritte – natürlich Abnutzung, bzw. Alterung – fehlerhafte und / oder nachlössige Behandlung – ungeeignete Betriebsmittel
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Will der Besteller Mängelrüge erheben so ist die Rüge bei offen zu Tage getretenen Mängeln nur innerhalb von 10 Tagen zulässig, für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftete wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
VII. AUSFÜHRUNG VON LOHNAUFTRÄGEN
1. Bei der Ausführung von Lohnaufträgen haften wir für die sachgemäße Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten nur bis zur Höhe der von uns bestätigten oder angefallenen Lohnkosten.
Dies gilt auch, wenn durch nachweisliche Fehler unserer Lohnbearbeitung eine Wertminderung des uns für die Lohnarbeit zur Verfügung gestellten Kundenmaterials eintritt. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
2. Im Übrigen gilt Ziffer \/II (Haftung für Mängel) für die Ausführung von Lohnaufträgen entsprechend.
IX RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT UND SONSTIGE HAFTUNG VON UNS
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt auch im Falle des Unvermögens durch uns. Der Besteller kann auch dann vom Vertag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an- der Ablehnung einer Teillieferung hat.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV dieser Bedingungen vor und gewährt der Besteller uns, die wir uns im Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
5. Ausgeschossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X URHEBERRECHT UND WERKZEUGKOSTEN
1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Patent- Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt haftet der Besteller uns für den daraus erwachsenden Schaden und entgehenden Gewinn.
2. Bei Übernahme von Werkzeugkosten oder von Werkzeugkostenanteilen durch den Besteller tritt eine Beschränkung in der Verwendung der Werkzeuge und in der Herstellung der Ware nur dann ein, wenn dem Besteller der hergestellten Ware die gewerblichen Schutzrechte zur Seite stehen. Diese Alleinverwendung des Werkzeuges in vorstehendem FalI für den Besteller muss von uns jedoch ausdrücklich bestätigt werden. Dos Werkzeug bleibt in jedem Falle in unserem unmittelbaren Besitz und ist unser Eigentum.
XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, sonstige Vereinbarungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für alle unsere Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen, insbesondere unsere Lieferungen und Leistungen, Wermelskirchen. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Nach unserer Wahl, steht uns das Recht zu, auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.
